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Wertzuwachssteuer für Immobilien auf Teneriffa und Spanien, bzw. Plusvalia bei Erbschaften auf Teneriffa und Spanien u.s.w. Wertzuwachssteuer, Plusvalia Teneriffa, Erbschaften Spanien, bei Immobilienverkauf auf Teneriffa und Spanien werden oft viel Unwissen über die jeweiligen Steuergesetze verbreitet. (wichtig ist, daß es steuerfreien Privatbesitz wie in Deutschland, Österreich oder Tschechien auf Teneriffa nicht gibt. In Spanien müssen die Einheitswerte aller Immobilien jährlich angepasst werden und dafür ist eine jährliche Erklärung notwendig, die man am einfachsten voin einer Gestoria oder Steuerberater machen läßt..
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Wertzuwachssteuer für Immobilien auf Teneriffa und Spanien, bzw. Plusvalia bei Erbschaften auf Teneriffa und Spanien u.s.w.


Die Wertzuwachssteuer (Plusvalía municipal) in Spanien

Die Wertzuwachssteuer oder Plusvalía (Ley de 28 de diciembre 39/1988 del Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana) Tenerife und Spanien ist eine Gemeindesteuer, die die Wertsteigerung von Grund und Boden für den Gemeindewert besteuert.

( Nach deutscher Auslegung betrifft das lediglich eine Anpassung des Einheitswertes an den erzielten Kaufwert.)
Daß heißt, der jeweilige Einheitswert des Grundstücks der zur Bewertung der jährlichen Grundsteuer heran gezogen wird muss an den echten Kaufwert angepasst werden.
Somit wird die jährliche Grundsteuer neu festgelegt, das kann auch bis 4 Jahre rückwirkend geschehen.
In Deutschland geschieht das ca. alle 10 Jahre.
Je nach Größe der Gemeinde wird auf den Anfangswert des Bodens eine jährliche Wertsteigerung angewandt, die sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde und der Zeitspanne richtet, die der Verkäufer im Besitz des Eigentums war.
In Spanien sollte diese Anpassung zwar jährlich geschehen, aber in Wirklichkeit in der Regel nur bei Verkauf, oder Eigentumsumschreibungen auf Erben, u.s.w.

Es wird noch einmal betont:
Diese (Plusvalía municipal) wird oft mit der Wertzuwachssteuer verwechselt und somit falsch gedeutet.

Die Wertzuwachssteuer ist eine Kapitalgewinnsteuer,( Eine Einkommensteuer nur für Ausländer,)

"Die Wertzuwachssteuer ist die Impuesto sobre la Renta no Residentes( Im Sprachgebrauch also oft nur fälschlicherweise Plusvalia genannt "


In dieser Wertzuwachssteuer wird der reine Zugewinn zwischen An-und Verkauf von Immobilien, der netto Kapitalgewinn zwischen Ankauf eines Hauses, abzüglich der nachweisbaren Reparaturen und Umbauten und dem aktuellen Verkaufserlös,

also nur der echte Zugewinn versteuert.


Beim Zugewinn aus Gewerbe, Geldanlagemn oder bei Aktiengeschäften und anderen allgemeinen Gewinnen von Ausländern in Spanien, werden ca. 18 % an Steuernquote benannt.

Nur bei Immobilien wird eine Sonderegel angewandt.

Der Zugewinn einer Immobilie muss bei Verkauf mit einer Vorabpauschale von 3% Steuerabschlag bezogen auf den beurkundeten Verkaufspreis als Gewinnabschlagsteuer fällig binnen ca. 3 Wochen nach Beurkundung. Weil aber für diese Zahlung auch das Haus haftet, werden diese 3 % vom Kaufpreis abgezogen und vom Käufer auf das Steuerkonto den Verkäufers eingezahlt.

Bei genauer Betrachtung wird die Wertsteigerung des Grund und Bodens durch die augenblickliche spanische Gesetzgebung zweimal erfasst: einmal durch die Plusvalia( Einheitswerterhöhung der Gemeinden) und außerdem durch die Wertzuwachssteuer-Einkommensteuer für Kapitalgewinne.

Ganz wichtig ist zum Schluss noch, dass die Wertzuwachssteuer in einem unverhofften Fall zum Tragen kommt: Beim Erbfall wird neben der Erbschaftssteuer die Wertzuwachssteuer ausgelöst!
Manch einer hatte schon schon ausgerechnet, dass keine Erbschaftssteuer anfiele. Er hatte die Wertzuwachssteuer vergessen, die allerdings nur Wertsteigerungen bis zu höchstens 20 Jahren erfasst.

Wer also wie gesetzlich vorgeschrieben seine Plasvalia bei der Gemeinde jährlich abfragt und vornimmt, zahlt beim Verkauf nur die Anpassung an den aktuellen Verkehrswert.

Aber für den Wertzuwachs von Gütern gleich welcher Art werden dem Ausländer 18% als jährliche Gewinnsteuer auferlegt,

die beim Immobilienverkauf mit 3% a. Kontozahlung als Gewinnabschlagsteuer abverlangt werden.



Eigendlich alles recht einfach wenn man es weiß

In der Praxis kann man die Wertzuwachssteuer wie die Erbschaftssteuer nie umgehen, lediglich wenn man die Immobilien über Gesellschaften ( S.l. , GmbH, AG etc.) hält, werden beim Verkauf diese Steuern zwar nicht immer unmittelbar fällig, aber die Gesellschaft muss in der Buchgewinn bzw. in der Buchwertberichtigung alles zusammen berücksichtigen und letztendlich auch ausgleichen.

Wir fertigen auch Gutachten zu Pauschalpreisen und verechnen diese mit dem Immobilienverkauf auf Teneriffa.

Unser Hausanwalt berät Sie zu den üblichen Gebühren!

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